Diese Checkliste hilft Dir vielleicht ein wenig Deinen Besuch bzw. Deine Behandlung bei uns zu planen und um sich eventuell ergebende Probleme im Vorfeld aus der Welt zu schaffen. Solltest Du dennoch weitere Fragen haben stehen wir Dir natürlich gerne zur Verfügung.
Wenn Du gesetzlich krankenversichert bist, ja. Wir dürfen nur auf Gundlage der angegebenen Informationen auf Deiner ärztlichen Verordnung oder Deinem Rezept behandeln. Bringe bitte Deine Verordnung oder Dein Rezept zum ersten Termin mit. Ohne dieses dürfen wir Deine Behandlung nicht beginnen.
Hat sich allerdings ein Fehler auf Deiner Verordnung eingeschlichen, so dürfen wir Deine Behandlung erst beginnen, wenn die Fehler auf der Verordnung behoben sind. Das kann eventuell bedeuten, dass Du wieder mit der Verordnung bei Deinem Arzt/Deiner Ärztin vorstellig werden musst.
Als GKV-Patient werden die verschriebenen Behandlungen bzw. Heilmittel auf Deiner Heilmittelverordnung von Deiner Krankenkasse übernommen. Nach Beendigung Deiner Behandlung stellen wir Deiner Krankenkasse mit dem Nachweis Deiner Heilmittelverordnung, auf der Du Deine Termine gegenzeichnest, diese in Rechnung.
Allerdings trägst Du je Heilmittelverordnung einen gesetzlichen Eigenanteil in Höhe von 10,00 Euro Verordnungsblattgebühr + 10% des eigentlichen Behandlungswertes selber. Dieser Eigenanteil oder auch Zuzahlung genannt wird Dir von uns bei Deinem letzten Termin in Rechnung gestellt. Diesen Betrag verwalten und ziehen wir nur im Namen Deiner Krankenkasse ein.
In der Regel bist Du als GKV-Patient zuzahlungspflichtig. Du kannst Dich allerdings von Deiner Krankenkasse unter gewissen Umständen davon befreien lassen. Hier berät Dich Deine Krankenkasse sicherlich gerne.
Die Frage nach der Zuzahlungspflicht ist für uns allerdings sehr wichtig, da Deine Behandlung digital angelegt und letztlich abgerechnet wird. Bist Du zuzahlungsbefreit, so benötigen wir vor dem ersten Termin Deinen Befreiungsausweis. Diesen legen wir als Kopie in unserem System an. Das nachträgliche Einreichen eines Befreiungsausweises hat zwar auf kommende, nicht aber auf laufende oder abgeschlossene Verordnungen Einfluss.
Das kommt ein wenig drauf an, welche Verordnung Du hast und was dort vermerkt ist. Bei GKV-Verordnungen gibt es eine Frist von 28 Tagen bis die Behandlung begonnen werden muss. Ist allerdings von ärztlicher Seite der dringliche Behandlungsbedarf vermerkt muss die Behandlung innerhalb von 14 Tagen begonnen werden.
Anders verhält es sich bei BG-Verordnungen oder Entlassmanagment. Hier sind es 7 Tage, in denen die Behandlung begonnen werden muss.
Heilmittelverordnungen seitens der Bundeswehr hingegen müssen binnen 3 Wochen begonnen werden.
Ja. Bis zu 14 Tage darf bei GKV-Patienten die Verordnung bzw. die Therapie ohne Begründung unterbrochen werden. Bei längeren Unterbrechungen sind wir als Therapeuten gesetzlich dazu angehalten die Unterbrechung gegenüber Deiner Krankenkasse zu erklären und zu begründen, wie Krankheit Patient/in oder Therapeut/in, Urlaub Patient/in oder Therapeut/in oder therapeutisch indizierte Behandlungsunterbrechung.
Wir sind allerdings auch in Bezug auf das Therapieziel die Unterbrechungen zu bewerten und ggf. Rücksprache mit Deiner/m Arzt/ Ärztin zu halten. Sehen wir die Gefährdung des Therapieziels als gegeben an, so sind wir verpflichtet Deine Verordnung bzw. Deine Behandlung abzubrechen und Deine/n Arzt/Ärztin darüber zu informieren.
Bei BG-Verordnungen verhält es sich ein wenig anders. BG-Verordnungen sehen eine Unterbrechung eigentlich überhaupt nicht vor. Eine längere Unterbrechung müssen wir mit der BG besprechen und ggf. Deine Verordnung dann abbrechen.
Aber natürlich sind in beiden Fällen Urlaube erlaubt.
Ja, neben Deiner gesetzlichen Heilmittelverordnung, Deinem privaten Rezept oder sonstige ärztliche Verordnung, benötigst Du bitte ein eigenes Handtuch (Größe in etwa eines gängigen Duschhandtuchs). Das wars auch schon.
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